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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dornbirn, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Feber 2002, Zl. 621607/5- II/C/7/02-pök, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die am 12. September 1970 geborene, ledige Betroffene, T.B., ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters, Dornbirn (kurz: D) gemeldet, mit weiterem Wohnsitz hingegen in Wien.
In ihrer Wohnsitzerklärung vom 29. Mai 2001 gab die Betroffene an, sie stehe in Berufsausbildung. Sie halte sich in D rund 40 Tage im Jahr auf, wo sie mit ihrer Mutter wohne, die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. In Wien halte sie sich rund 320 Tage im Jahr auf. Die Frage nach Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften wird für beide Wohnsitze verneint. Der Weg zur "Arbeits- /Ausbildungsstätte in Wien IX (Zahnklinik) wird überwiegend von Wien aus angetreten.
Der Beschwerdeführer vertrat im Verwaltungsverfahren die Auffassung, die Betroffene habe einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sicher auch in D, wo sie sich, sooft es ihre Ausbildung erlaube, regelmäßig bei ihrer Mutter aufhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Hauptwohnsitz der Betroffenen in D aufgehoben, ihr aufgetragen, innerhalb eines Monats die erforderliche Ummeldung vorzunehmen, und ausgesprochen, dass der beschwerdeführende Bürgermeister sein Melderegister zu berichtigen habe. Auf Grundlage der Angaben der Betroffenen in ihrer Wohnsitzerklärung ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass dem Wohnsitz in D keine Mittelpunktqualität mehr zukomme.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass sie zum Ausbildungsort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Ausbildungsortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050545.X00Im RIS seit
01.07.2002