RS OGH 1960/10/25 4Ob124/60, 6Ob133/65, 5Ob169/69, 1Ob240/69, 3Ob252/59, 5Ob134/71, 7Ob226/71, 2Ob10

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Veröffentlicht am 25.10.1960
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Norm

ABGB §1175 A1

Rechtssatz

Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes liegt vor, wenn eine - sei es auch nur lose - Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte, wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten gewährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0022222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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