Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes liegt vor, wenn eine - sei es auch nur lose - Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte, wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0022222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012