Norm
JN §55Rechtssatz
Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem Einzelnen abgetreten wurden, sind nicht zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021