Veröff: SZ 33/113 = JBl 1961,329 = Arb 7291 Ähnlich VfGH vom 12.10.1964, B 252/63 Beisatz: Auf die Zuerkennung von Nebengebühren im Sinne des § 18 Abs 1, 3 und 4 GehG 1956 hat der Beamte keinen Anspruch. (T1) Veröff: JBl 1965,415 (mit ablehnender Glosse von Waas)
Beisatz: Keine taxative Aufzählung der Voraussetzungen für Zuerkennung einer Mehrleistungsentschädigung, kein Anspruch des Beamten. (T2) Veröff: EvBl 1966/478 S 606 = Arb 8246 = ZAS 1967,47 (mit Anmerkung von Ermacora) Gegenteilig VwGH vom 20.10.1965, Z 450/65; Veröff: SozM ID,520 Gegenteilig VwGH vom 21.02.1967, Z 1123/65; Veröff: JBl 1969,677
Beisatz: Mit § 18 GehG 1956 wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht einen konkreten individuellen Anspruch des einzelnen Beamten zum Ausdruck bringen, sondern nur die Rechtsgrundlage für die Erlassung genereller Normen zur Regelung von Mehrleistungsvergütungen schaffen. (T4) Veröff: DRdA 1980,216 (mit Anmerkung von Waas)
Vgl auch; Beisatz: Bei vertragsgemäßen Dienstleistungen eines Vertragsbediensteten besteht kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt. Ein Anspruch auf eine Funktionszulage besteht nur, wenn sie in einer allgemeinen Vorschrift begründet ist oder den Vertragsbediensteten individuell zuerkannt wurde. (T5)