Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
Bei mehreren auf der Fahrbahn befindlichen Personen ist die Herstellung eines Kontaktes mit einzelnen dieser Personen keineswegs zureichend, vielmehr ist zur Vermeidung einer Gefährdung die Kontaktherstellung mit allen diesen Personen erforderlich, andernfalls hat der Fahrzeuglenker sich darauf einzustellen, indem er seine Geschwindigkeit herabmindert und allenfalls sein Fahrzeug überhaupt anhält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0074910Dokumentnummer
JJR_19601025_OGH0002_0090OS00234_6000000_001