TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0218

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 2002, Zl. 639392/5- IV/3/02-brj, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Weiz in 8160 Weiz, 2. Dr. Karin Heuberger in 5020 Salzburg, Weizensteinerstraße 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Zweitmitbeteiligte ist 1973 geboren und ledig. Nach den Angaben in der Wohnsitzerklärung hat sie ihren Berufs- und Ausbildungsplatz in Salzburg, wo sie mit weiterem Wohnsitz gemeldet ist. Dort beträgt die Aufenthaltsdauer 260 bzw. 245 Tage (sie hat zwei Wohnsitzerklärungen vorgelegt), in ihrer Heimatgemeinde Weiz, wo sie mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, beträgt die Aufenthaltsdauer 120 bzw. 90 Tage. Mitbewohner sind am Hauptwohnsitz ihre Eltern, am erklärten Nebenwohnsitz hat sie keine Mitbewohner angegeben.

In ihrer im Reklamationsverfahren abgegebenen Stellungnahme gab die Zweitmitbeteiligte an, dass sie nach Beendigung des Medizinstudiums in der Steiermark nicht gleich eine Ausbildungsstelle erhalten habe und aus diesem Grunde zunächst am Krankenhaus in Schwarzach im Pongau und in weiterer Folge an den Landeskrankenanstalten in Salzburg ihre Turnusausbildung begonnen habe. Sie sei lediglich vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Salzburg. Sie benütze jede Gelegenheit, nach Hause nach Weiz zu fahren, da sie dort ihre Eltern, Schwester, Bekannten und Freunde hätte. Der erstmitbeteiligte Bürgermeister gab im Zuge des Reklamationsverfahrens an, dass sich die Zweitmitbeteiligte in Weiz eine Eigentumswohnung gekauft hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0991, einer bestehenden familiären und einer wirtschaftlichen Beziehung (damals ging es um eine Genossenschaftswohnung) ein deutliches Übergewicht gegenüber einem kurzzeitigen Aufenthalt zur Berufsausbildung verliehen. Im Hinblick auf diese erklärtermaßen von vornherein nur kurzzeitige Aufenthaltsdauer am Ausbildungssort ist dessen Mittelpunktqualität zu verneinen. Bei derartigen Turnusärzten, die zum Ausbildungsort keine sonstige Lebensbeziehung aufweisen, besitzt der Wohnsitz am Ausbildungsort daher keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050218.X00

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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