RS OGH 1960/10/26 6Ob279/60 (6Ob280/60), 6Ob182/64, 6Ob206/74 (6Ob207/74), 1Ob222/75, 7Ob644/81, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1960
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Norm

ABGB §785
ABGB §951
EGZPO ArtXLII IF

Rechtssatz

Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. Dieser Anspruch ist an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung nicht geknüpft. Er wird daher bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen; seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. Wenn zum Nachlassvermögen eine Gesamtsache, zB ein Unternehmen, gehört, kommt es auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktiva und Passiva (Bilanz) an. Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 279/60
    Entscheidungstext OGH 26.10.1960 6 Ob 279/60
  • 6 Ob 182/64
    Entscheidungstext OGH 04.11.1964 6 Ob 182/64
    Vgl aber; Beisatz: Das dem Noterben nach der neueren Judikatur unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist sowohl vor als auch nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung gegen den Erben zu richten. (T1)
  • 6 Ob 206/74
    Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74
    nur: Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten. (T2)
    nur: Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt - ähnlich wie für die Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB) - die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen. (T3)
    nur: Seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. (T4)
    Beisatz: Mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung von 6 Ob 182/64.(T5)
    Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74
  • 1 Ob 222/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 222/75
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372
  • 7 Ob 644/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 644/81
    nur T2; nur: Der Manifestationsanspruch des Noterben umfasst mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen. (T6)
  • 6 Ob 716/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 716/85
    Auch; Veröff: SZ 59/13 = GesRZ 1986,259
  • 5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/164
  • 2 Ob 316/02p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 316/02p
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 136/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
    Vgl; nur T2; nur T3; nur T4
  • 6 Ob 210/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 210/09i
    Auch
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Auch; Beisatz: Ziel eines Manifestationsbegehrens ist es die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens zu beheben. (T7)
    Beisatz: Liegt eine Feststellung vor, dass über das bereits bekannt gegebene Nachlassvermögen hinaus tatsächlich keine weiteren Vermögenswerte existieren, so erweist sich die subjektive Besorgnis der Kläger, ihnen seien Teile des Nachlassvermögens unbekannt, aufgrund dieser Feststellung als unbegründet und kann daher nicht mehr Grundlage eines stattgebenden Urteils über das Manifestationsbegehren sein. (T8)
    Veröff: SZ 2011/122
  • 7 Ob 204/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 204/13w
    Auch; nur T3
  • 10 Ob 19/14p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/14p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/29
  • 2 Ob 144/18t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 144/18t
    Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung ist (nur) die subjektiv begründete Besorgnis der Berechtigten, dass weiteres, ihnen bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist. (T9)
  • 2 Ob 142/19z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
    Vgl
  • 2 Ob 39/21f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 39/21f
    Vgl; Beisatz: Hier: Demenz des Auskunftspflichtigen. (T10)

Schlagworte

Bem: Bei diesem Rechtssatz wurde im Februar 2008 eine strukturelle Bereinigung vorgenommen, die eine zum bisherigen Rechtssatz abweichende Nummerierung der T-Sätze bedingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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