Norm
EheG §49 DRechtssatz
Die rechtskräftige Abweisung der früheren auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage steht der neuerlichen Geltendmachung des auf diese Gesetzesstelle gestützten Scheidungsrechtes nicht entgegen, wenn bei der neuen Klage im Hinblick auf die seit der früheren Klage neuerlich verstrichene längere, die gesetzliche Frist des § 55 EheG von drei Jahren übersteigende Zeit der Sachverhalt nicht als derselbe anzusehen ist (vgl Deutsches Recht, Ausgabe A - Wochenausgabe 1941,799, EvBl 1944/143 und EvBl 1946/462).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056779Dokumentnummer
JJR_19601026_OGH0002_0060OB00374_6000000_001