RS OGH 1960/10/26 5Ob315/60, 5Ob231/61, 6Ob299/01s, 6Ob101/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1960
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Norm

ABGB §1090 IIIc
ZPO §14
ZPO §228

Rechtssatz

Klage eines Mitmieters gegen den Vermieter auf Feststellung seines Bestandrechtes. Keine notwendige Streitgenossenschaft in dem Sinn, daß er auch die anderen Mitmieter klagen müßte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 315/60
    Entscheidungstext OGH 26.10.1960 5 Ob 315/60
  • 5 Ob 231/61
    Entscheidungstext OGH 30.08.1961 5 Ob 231/61
  • 6 Ob 299/01s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 299/01s
    Vgl aber; Beisatz: Besteht aufgrund der Umstände des zu beurteilenden Falles die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch miteinander nicht in Einklang zu bringende Einzelentscheidungen, muss auch die von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter von allen übrigen Mitmietern als einheitlichen Streitgenossen getragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Auch die Mietrechte des am Verfahren nicht beteiligten weiteren Mitmieters sind bestritten. (T2)
  • 6 Ob 101/08h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 101/08h
    Vgl aber; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024865

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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