Norm
ABGB §535Rechtssatz
Immer dann, wenn einzelne Sachen oder Rechte - auch ein Unternehmen ist eine Gesamtsache - zugewendet werden, ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019