Norm
ZPO §204 DRechtssatz
Wenn auch Protokollierung des Inhaltes keine Voraussetzung für die prozeßbeendende Wirkung eines Vergleiches ist, so ist auch erforderlich, daß die Parteien dem Gericht in der prozeßrechtlich vorgeschriebenen Form erklären, verglichen zu sein. Die bloße Protokollierung, die Tagsatzung werde "wegen der Vergleichsverhandlungen" verlegt, beinhaltet nicht die Feststellung eines gerichtlichen Vergleiches. Ob die Parteien einen materiellrechtlich wirksamen Vergleich geschlossen haben, ist als Frage der Sachberechtigung zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037114Dokumentnummer
JJR_19601026_OGH0002_0010OB00377_6000000_001