RS OGH 1960/10/26 1Ob377/60, 4Ob556/82

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Veröffentlicht am 26.10.1960
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Norm

ZPO §204 D

Rechtssatz

Wenn auch Protokollierung des Inhaltes keine Voraussetzung für die prozeßbeendende Wirkung eines Vergleiches ist, so ist auch erforderlich, daß die Parteien dem Gericht in der prozeßrechtlich vorgeschriebenen Form erklären, verglichen zu sein. Die bloße Protokollierung, die Tagsatzung werde "wegen der Vergleichsverhandlungen" verlegt, beinhaltet nicht die Feststellung eines gerichtlichen Vergleiches. Ob die Parteien einen materiellrechtlich wirksamen Vergleich geschlossen haben, ist als Frage der Sachberechtigung zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 377/60
    Entscheidungstext OGH 26.10.1960 1 Ob 377/60
    Veröff: JBl 1961,365
  • 4 Ob 556/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 556/82
    Auch; Beisatz: Hier: Entfernung ohne Antragstellung, durch die Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037114

Dokumentnummer

JJR_19601026_OGH0002_0010OB00377_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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