TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 G30/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einer Bestimmung der Nö BauO 1996 wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten, am 1. März 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des §6 Abs3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, als verfassungswidrig. Inhaltlich schließt sich der Verwaltungsgerichtshof den im Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1998, B1494/98-8, dargelegten Bedenken an.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken bereits mit Erkenntnis vom 23. Februar 1999, G231/98, abgesprochen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §6 Abs3 NÖ Bauordnung 1996) nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. auch VfSlg. 14356/1995 und die dort zitierte Judikatur). Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 23. Februar 1999, G231/98, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G30.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99G00030_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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