Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Der Antrag auf Erlassung des Auftrages an den zur Ausfolgung eines Schlüssels zum neuen Schloß der Ehewohnung ist abzuweisen, da die Antragstellerin offenbar kein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung dieses besonderen Auftrages hat. Dieser Auftrag könnte für sich allein auch nicht durchgesetzt werden, weil dies praktisch auf die als unzulässig erkannte Erzwingung des Auftrages zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft selbst hinausliefe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0047651Dokumentnummer
JJR_19601026_OGH0002_0060OB00407_6000000_001