Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Eine die übliche Form und Schreibweise nicht verletzende, im Rahmen einer sachlichen Kritik gehaltene Mitteilung an die Standesbehörde über das Verhalten und die Vorgangsweise eines Kollegen begründet kein disziplinär zu ahndendes Delikt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0055266Dokumentnummer
JJR_19601027_OGH0002_000BKD00045_6000000_001