RS OGH 1960/10/31 3Ob322/60, 1Ob108/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1960
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Norm

ABGB §879 BIIa4
ABGB §936 VIIc
ABGB §986 B2
ABGB §1091 D

Rechtssatz

Wenn auch die Meinung, dass jeder Vertrag unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen wurde, abzulehnen ist, müssten bei einem Vertrag mit Unterhaltscharakter doch die geänderten Verhältnisse berücksichtigt werden, soweit sie bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehen werden konnten. Nun war die spätere Unwirksamkeit der vorauszusehen wie die völlige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie als Folge des Weltkrieges eingetreten sind. In diesem Falle würde das Beharren der Beklagten auf den vertraglichen Leistungen ohne Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse wohl gegen die guten Sitten verstossen und die Klägerin wäre zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, was auch mit einer Klage auf Räumung unter gleichzeitiger Erklärung der Vertragsauflösung möglich wäre. Aber auch diese Anfechtung des Vertrages wäre nur bei einer Unternehmenspacht zulässig. nicht aber bei einer Untermiete, weil im letzteren Fall das Mietengesetz entgegenstünde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 322/60
    Entscheidungstext OGH 31.10.1960 3 Ob 322/60
    Veröff: MietSlg 7932/44
  • 1 Ob 108/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 108/71
    Veröff: SZ 44/58 = JBl 1971,471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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