Norm
ABGB §879 BIIa4Rechtssatz
Wenn auch die Meinung, dass jeder Vertrag unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen wurde, abzulehnen ist, müssten bei einem Vertrag mit Unterhaltscharakter doch die geänderten Verhältnisse berücksichtigt werden, soweit sie bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehen werden konnten. Nun war die spätere Unwirksamkeit der vorauszusehen wie die völlige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie als Folge des Weltkrieges eingetreten sind. In diesem Falle würde das Beharren der Beklagten auf den vertraglichen Leistungen ohne Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse wohl gegen die guten Sitten verstossen und die Klägerin wäre zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, was auch mit einer Klage auf Räumung unter gleichzeitiger Erklärung der Vertragsauflösung möglich wäre. Aber auch diese Anfechtung des Vertrages wäre nur bei einer Unternehmenspacht zulässig. nicht aber bei einer Untermiete, weil im letzteren Fall das Mietengesetz entgegenstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016553Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012