RS OGH 1960/10/31 3Ob414/60, 6Ob32/11s

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Veröffentlicht am 31.10.1960
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Norm

ABGB §890
EO §9 B

Rechtssatz

Hat sich in einem Räumungsvergleich der Schuldner zur Räumung der Liegenschaft mehreren Berechtigten gegenüber verpflichtet, so ist jeder dieser Berechtigten auch allein zum Antrag auf Räumungsexekution berechtigt, da es sich um eine unteilbare Leistung des Schuldners gegenüber den Berechtigten handelt. Der betreibende Gläubiger bedarf hiebei weder einer Vollmacht der übrigen Berechtigten noch des Nachweises des Überganges des Rechtes der Mitberechtigten auf ihn.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 414/60
    Entscheidungstext OGH 31.10.1960 3 Ob 414/60
    EvBl 1961/19 S 43
  • 6 Ob 32/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 32/11s
    Vgl; Beisatz:Die Räumung gehört als Sonderfall des § 890 Satz 2 ABGB zu den „Leistungen, die in ihrer Natur nach alle Mitgläubiger befriedigen“. (T1); Beisatz: Wird ein Objekt auf dessen Räumung mehrere Gläubiger einen Anspruch haben, tatsächlich geräumt, so wird eben an alle geleistet. Daher gibt es in einem derartigen Fall niemals das Erfordernis der Sicherstellung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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