Norm
ABGB §890Rechtssatz
Hat sich in einem Räumungsvergleich der Schuldner zur Räumung der Liegenschaft mehreren Berechtigten gegenüber verpflichtet, so ist jeder dieser Berechtigten auch allein zum Antrag auf Räumungsexekution berechtigt, da es sich um eine unteilbare Leistung des Schuldners gegenüber den Berechtigten handelt. Der betreibende Gläubiger bedarf hiebei weder einer Vollmacht der übrigen Berechtigten noch des Nachweises des Überganges des Rechtes der Mitberechtigten auf ihn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011