Norm
ABGB §449Rechtssatz
Die Begründung eines Pfandrechtes setzt das Bestehen einer Schuld voraus; wurde das zu sichernde Darlehen nicht zugezählt, besteht daher ein Löschungsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017