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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 2001, Zl. 619782/5-II/C/7/01-pog, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Moosburg/Kärnten, 2. DI Alexander Wilhelm Lorber in Wien XVI, Seitenberggasse 3/7/22), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der am 24. Oktober 1970 in Klagenfurt geborene, ledige Erstmitbeteiligte ist (jedenfalls) seit 7. April 1986 mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet. Seit 27. Oktober 2000 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, er halte sich 120 Tage im Jahr in Moosburg und 245 Tage im Jahr in Wien auf. In Moosburg wohne er bei seinen Eltern und seiner Großmutter, die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, in Wien mit seiner 1971 geborenen Freundin, die in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
In einer Stellungnahme gab der Zweitmitbeteiligte an, dass er auch in Klagenfurt gelegentlich beruflich zu tun habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Moosburg abgewiesen. Hiezu stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, der Zweitmitbeteiligte habe zwei Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen. In einer Stellungnahme habe er das subjektiv empfundene Naheverhältnis zum gewählten Hauptwohnsitz "eindeutig dargelegt". Dieses subjektive Kriterium gebe im Beschwerdefall den Ausschlag.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt; angesprochen wird der Schriftsatzaufwand. Der erstmitbeteiligte Bürgermeister und der Zweitmitbeteiligte haben eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall hat sich ergeben, dass der 31 Jahre alte Zweitmitbeteiligte überwiegend in Wien berufstätig ist. Neben der familiären Bindung zu seinen Angehörigen in Moosburg ist aber auch von einer entsprechenden Beziehung in Wien auszugehen (der Zweitmitbeteiligte wohnt in Wien mit einer Freundin). Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass im Beschwerdefall das Schwergewicht der Lebensbeziehungen zu Wien als derart überwiegend anzusehen ist, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann und somit nicht der Ausnahmefall gegeben ist, dass mehr als ein "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" bestünde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1092).
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mittelpunktcharakter der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters noch bejaht werden könne und dem Zweitmitbeteiligten somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050069.X00Im RIS seit
19.06.2002