Norm
EO §1 IDRechtssatz
Ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis einer Wassergenossenschaft über rückständige Genossenschaftsbeiträge ist nach §3 Abs 2 VVG 1950 ein Exekutionstitel im Sinne des §1 EO. Die Wassergenossenschaft ist eine öffentlich rechtliche Körperschaft und zum unmittelbaren Einschreiten beim Exekutionsgericht nach §3 Abs 3 VVG 1950 berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011