Norm
EO §156 IICRechtssatz
Das nach §§ 15 ff des Niederösterreichische Grundverkehrsgesetzes einzuleitende Zwischenverfahren läßt den beim Versteigerungstermin durch verkündeten Beschluß erteilten Zuschlag zunächst unberührt; im Falle der Ergebnislosigkeit dieses Zwischenverfahrens stehen dem Ersteher ab Versteigerungstermin die Rechte nach § 156 EO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016