TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0179

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 2002, Zl. 627363/5-Kanzlei II/B/02-kot, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Gnadendorf, 2. Ingrid Maria Hnidek in Wien X, Wendstattgasse 11/94/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die am 6. März 1958 geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Gnadendorf gemeldet. Seit 1987 ist sie in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

Die Zweitmitbeteiligte ist in Wien berufstätig. Laut Wohnsitzerklärung leben in der Wohnung in Wien als Mitbewohner ihr Ehemann und die 1984 und 1990 geborenen Kinder, die alle mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet sind. Die beiden Kinder besuchen in Wien die Schule. In der Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie sich 170 Tage im Jahr am Hauptwohnsitz, 160 Tage am Nebenwohnsitz aufhalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Gnadendorf ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf die Berufsausübung in Wien sowie die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe und die auch mit den 1984 und 1990 geborenen Kindern bestehende Wohngemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932).

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050179.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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