Norm
EO §285Rechtssatz
Wird eine durch Pfändung im Wege einer Sicherstellungsexekution gesicherte Forderung, die vor der Meistbotsverteilungstagsatzung vollstreckbar geworden ist und für die keine Versteigerung bewilligt wurde, zur Verteilungstagsatzung nicht angemeldet, findet auf sie keine Zuweisung statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003758Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0030OB00402_6000000_001