Norm
JN §19Rechtssatz
Auch vor Einleitung eines Rechtsstreites (so zB anläßlich der Stellung eines Antrages auf Bewilligung des Armenrechtes zur Einleitung eines Rechtsstreites) ist die Ablehnung von Richtern möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013