Norm
JN §7aRechtssatz
Der von der beklagten Partei im Ehestreit gestellte Antrag, für den Fall der Stattgebung der Ehescheidung (es wurde keine Widerklage erhoben) ihm Unterhalt zuzusprechen, ist als Klage anzusehen. Sie ist wegen unheilbarer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037590Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0010OB00392_6000000_001