Norm
StPO §170 Z7Rechtssatz
Die promissorische Beeidigung eines erst in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen kann nicht unter Berufung auf § 170 Z 7 StPO unterbleiben, da im Zeitpunkte der Vornahme der Beeidigung überhaupt noch keine Zeugenaussage vorliegt, bezüglich deren nach dem § 170 Z 7 StPO der Nachweis der Unwahrheit geführt werden könnte (SSt VII/140).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097795Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0070OS00265_5900000_002