Norm
ZPO §233Rechtssatz
Wenn in einem Prozeß bloß die Rechnungslegung auf Grund des Gesellschaftsvertrages als Vorbereitung zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf einen Gewinnanteil begehrt wird, im anderen Prozeß aber die Herausgabe von Beträgen, die vom Beklagten nach der Behauptung des Klägers bereits aus der gemeinsamen Vermögensmasse zu Lasten des Kontos des Klägers entnommen und in einem Sparbuch angelegt wurden, aber jetzt vom Beklagten nicht herausgegeben werden, liegt Streitanhängigkeit nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039290Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0060OB00178_6000000_001