RS OGH 1960/11/9 6Ob178/60

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Veröffentlicht am 09.11.1960
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Norm

ZPO §233

Rechtssatz

Wenn in einem Prozeß bloß die Rechnungslegung auf Grund des Gesellschaftsvertrages als Vorbereitung zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf einen Gewinnanteil begehrt wird, im anderen Prozeß aber die Herausgabe von Beträgen, die vom Beklagten nach der Behauptung des Klägers bereits aus der gemeinsamen Vermögensmasse zu Lasten des Kontos des Klägers entnommen und in einem Sparbuch angelegt wurden, aber jetzt vom Beklagten nicht herausgegeben werden, liegt Streitanhängigkeit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 6 Ob 178/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039290

Dokumentnummer

JJR_19601109_OGH0002_0060OB00178_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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