Norm
StPO §170 Z1Rechtssatz
Der Ausspruch, daß der Zeuge nicht im Verdacht steht, ist in freier Würdigung der Verhältnisse im Sinne des § 258 StPO zu fällen. Ein solcher Ausspruch kann daher nicht von der Tatseite her angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097701Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0070OS00265_5900000_001