RS OGH 1960/11/11 2Ob218/60

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Veröffentlicht am 11.11.1960
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Norm

ABGB §1325 C
ZPO §273

Rechtssatz

Bei der Bemessung einer Entschädigung für Mehrauslagen, die daraus entstehen, daß die Geschädigte sowohl bei der Führung des Haushaltes als auch bei ihrer Körperpflege durch die festgestellten Dauerfolgen beträchtlich behindert ist und zur Verdeckung der Verletzungsfolgen zusätzliche Kleidungsstücke benötigt, ist § 273 ZPO anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 218/60
    Entscheidungstext OGH 11.11.1960 2 Ob 218/60
    Veröff: ZVR 1961/176 S 138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030605

Dokumentnummer

JJR_19601111_OGH0002_0020OB00218_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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