Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Bei der Bemessung einer Entschädigung für Mehrauslagen, die daraus entstehen, daß die Geschädigte sowohl bei der Führung des Haushaltes als auch bei ihrer Körperpflege durch die festgestellten Dauerfolgen beträchtlich behindert ist und zur Verdeckung der Verletzungsfolgen zusätzliche Kleidungsstücke benötigt, ist § 273 ZPO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030605Dokumentnummer
JJR_19601111_OGH0002_0020OB00218_6000000_001