Norm
VersVG §6 Abs1 Satz3 ARechtssatz
Die Monatsfrist, innerhalb deren der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen muß, um seine Leistungsfreiheit zu erhalten, beginnt schon in dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherer der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung bekannt geworden ist, auch dann, wenn dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, ob den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft.
Veröff: Deutsches Autorecht 1961,54 = MDR 1961,119 = NJW 1961,267
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0103654Dokumentnummer
JJR_19601114_AUSL000_0020ZR00263_5800000_001