Norm
VersVG §6 ARechtssatz
a) Auch wenn nur der Mitversicherte eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt hat, muß der Versicherer zur Erhaltung seiner Leistungsfreiheit den Versicherungsvertrag kündigen, wenn der Mitversicherte versicherungsrechtlicher Repräsentant des Versicherungsnehmers war.
b) Das Kündigungserfordernis gemäß § 6 Abs 1 Satz 3 VVG entfällt bei einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht ohne weiteres schon dann, wenn das versicherte Fahrzeug einen Totalschaden im Sinne des bei der Kasko-Versicherung üblichen Sprachgebrauchs erlitten hat, sondern erst mit der vollständigen Zerstörung des Fahrzeuges.
c) Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs 1 Satz 3 VVG entfällt nicht mit dem Tod des Obliegenheitsverletzers.
d) Von der Kraftfahr-Unfallversicherung ist ein Unfall ausgeschlossen, den der Versicherte beim Fahren ohne Führerschein erleidet.
Veröff: MDR 1961,118
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0103648Dokumentnummer
JJR_19601114_AUSL000_0020ZR00235_5800000_001