Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht wird nicht dadurch verletzt, daß ein Überholender im Zuge des Überholvorganges einen stets wechselnden Teil des rechten Gehsteiges und des rechten Fahrbahnrandes nicht zu beobachten und auch, solange der andere Wagen vor ihm fährt, in den durch ihn bewirkten Winkel nicht hineinzusehen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073872Dokumentnummer
JJR_19601114_OGH0002_0090OS00235_6000000_001