Sind die verpflichtete Partei und die grundbücherlich eingetragene Eigentümerin nicht ident, so steht der letzteren gegen die Exekutionsbewilligung das Rekursrecht zu, nicht jedoch die Klage nach § 37 EO, weil die Exektuion nach § 350 EO mit dem Vollzug der Eigentumseinverleibung beendet ist.