Norm
ABGB §556Rechtssatz
Die Beweispflicht, dass sich der bald nach der Testamentserrichtung voll entmündigte Testator in einem Dauerzustand der Testierunfähigkeit befand, trifft den Kläger, der die Ungültigkeit des Testamentes behauptet. Ist diese Beweispflicht erfüllt, trifft den Gegner die Beweispflicht für seine Behauptung, dass der Testator bei der Testamentserrichtung einen lichten Zwischenraum hatte (sonst wie SZ XXIV 179, JBL 1957 S 239).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012434Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010