RS OGH 1960/11/16 5Ob399/60, 4Ob593/74, 6Ob691/79, 6Ob145/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1960
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Norm

ABGB §364c D3
GBG §61 B1

Rechtssatz

Keine Streitanmerkung bei einem einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot, wenn auf Aufhebung der diesem Verbot zugrunde liegenden Vereinbarung geklagt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 399/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 5 Ob 399/60
  • 4 Ob 593/74
    Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 593/74
    Ähnlich; Beisatz: Fideikommissarische Substitution (T1)
  • 6 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
    Auch; SZ 53/6
  • 6 Ob 145/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
    Vgl auch; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T2) Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010802

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0050OB00399_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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