RS OGH 1960/11/16 3Ob452/60

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Veröffentlicht am 16.11.1960
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Norm

EO §39 IVE
EO §249
EO §251
EO §252

Rechtssatz

Wird nach Verwertung einer beweglichen körperlichen Sache ein Ausscheidungsantrag gestellt, so ist nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu entscheiden, ob die Sache auszuscheiden gewesen wäre; nach dem Ergebnis dieser Entscheidung ist zu beurteilen, ob es sich bei dem Verkaufserlös um einen Verteilungserlös handelt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 452/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 3 Ob 452/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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