Norm
EO §39 IVERechtssatz
Wird nach Verwertung einer beweglichen körperlichen Sache ein Ausscheidungsantrag gestellt, so ist nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu entscheiden, ob die Sache auszuscheiden gewesen wäre; nach dem Ergebnis dieser Entscheidung ist zu beurteilen, ob es sich bei dem Verkaufserlös um einen Verteilungserlös handelt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012