Norm
ABGB §180 fRechtssatz
Der Gatte des Wahlparens hatte zufolge der Bestimmung des § 180 ABGB in der Fassung der 1. TeilNov auch schon vor der Neuordnung des Adoptionsrechtes durch BGBl Nr 58/1960 Beteiligtenstellung; der Adoptionsbestätigungsbeschluß war daher auch ihm (ungeachtet des durch § 18 der 1. TeilNov überholten und nunmehr aufgehobenen § 262 AußStrG) zuzustellen. Da der Gatte des Wahlparens auch durch eine Zustimmungserklärung nicht Partner des Adoptionsvertrages wurde (SZ 11/269), der bezüglich eines angeblichen Willensmangels bei der Zustimmungserklärung auf die Anfechtung des Vertrages mittels einer gegen den Vertragspartner zu richtenden Klage verwiesen werden konnte (SZ 10/106), kann ihm nicht verwehrt werden, einen solchen angeblichen Willensmangel (hier: Zwang) mit Rekurs geltend zu machen, zumal kein Neuerungsverbot besteht (§ 10 AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006847Dokumentnummer
JJR_19601116_OGH0002_0060OB00394_6000000_001