RS OGH 1960/11/16 6Ob394/60, 6Ob165/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1960
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Norm

ABGB §180 f
AußStrG §10 A
AußStrG §257

Rechtssatz

Der Gatte des Wahlparens hatte zufolge der Bestimmung des § 180 ABGB in der Fassung der 1. TeilNov auch schon vor der Neuordnung des Adoptionsrechtes durch BGBl Nr 58/1960 Beteiligtenstellung; der Adoptionsbestätigungsbeschluß war daher auch ihm (ungeachtet des durch § 18 der 1. TeilNov überholten und nunmehr aufgehobenen § 262 AußStrG) zuzustellen. Da der Gatte des Wahlparens auch durch eine Zustimmungserklärung nicht Partner des Adoptionsvertrages wurde (SZ 11/269), der bezüglich eines angeblichen Willensmangels bei der Zustimmungserklärung auf die Anfechtung des Vertrages mittels einer gegen den Vertragspartner zu richtenden Klage verwiesen werden konnte (SZ 10/106), kann ihm nicht verwehrt werden, einen solchen angeblichen Willensmangel (hier: Zwang) mit Rekurs geltend zu machen, zumal kein Neuerungsverbot besteht (§ 10 AußStrG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 394/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 6 Ob 394/60
  • 6 Ob 165/61
    Entscheidungstext OGH 26.04.1961 6 Ob 165/61
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 394/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006847

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0060OB00394_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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