Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
Die Fahrgeschwindigkeit von dreißig km/h ist beim Begegnungsverkehr auf einer engen Straße dann nicht überhöht, wenn die richtige Fahrbahnseite eingehalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0074989Dokumentnummer
JJR_19601116_OGH0002_0020OB00420_6000000_001