TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0362

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 2002, Zl. 638795/5-II/B/4/02-pia, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Kremsmünster in Kremsmünster, 2. Maria Strauß in Salzburg, Joseph-Messner-Straße 19/14, bzw. in Kremsmünster, Lärchenwaldstraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die 1966 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, Kremsmünster (kurz: K), gemeldet. Sie ist mit weiterem Wohnsitz in Salzburg gemeldet.

In ihren Wohnsitzerklärungen vom 17. Mai 2001 und 26. Juli 2001 gab die Zweitmitbeteiligte an, sie halte sich an rund 150 Tagen im Jahr in K auf, wo sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder wohne (die dort alle mit Hauptwohnsitz gemeldet seien). In Salzburg halte sie sich rund 200 Tage im Jahr auf. Die Frage nach Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften wird für K bejaht, für Salzburg verneint. Der Weg zur Arbeitsstätte in Salzburg wird überwiegend von Salzburg aus angetreten.

In einer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 28. November 2001 brachte die Zweitmitbeteiligte vor, ihr Wohnsitz in Salzburg diene lediglich während ihrer Dienstzeit als Diplomkrankenschwester in einem näher bezeichneten Krankenhaus in Salzburg als Schlafstätte und Aufenthaltsmöglichkeit. Der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in familiärer, kultureller und individueller Hinsicht sei und bleibe K. Sie sei dort in verschiedenen Vereinen integriert, habe dort ihren Freundeskreis und im Übrigen eine perfekt eingerichtete Wohnung im Haus ihrer Eltern, wo sie sich während ihrer Freizeit aufhalte und auch ausschließlich für K ihr "zuständiges Heimatgefühl" (im Original unter Anführungszeichen) empfinde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Reklamationsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass die Zweitmitbeteiligte sowohl in Salzburg als auch in K Mittelpunkte von Lebensbeziehungen habe, womit das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", welches nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck komme, den Ausschlag gegeben habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte ist als "Wochenpendlerin" anzusehen, womit die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht verneint werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf das gemäß § 45 Abs. 2 zweiter Satz verwiesen wird).

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050362.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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