TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B1534/98

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §4
VfGG §86
VfGG §88
ZPO §50 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit infolge Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 29.250 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. Mit den im Instanzenzug ergangenen beiden Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Juni 1998 wurde der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß §4 AsylG 1997 wegen Einreise über ein sicheres Drittland zurückgewiesen und der Asylerstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß §11 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden nach Art144 B-VG.

II. 1. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1999 teilte die Bezirkshauptmannschaft Eferding dem Bundesasylamt Linz unter Anführung des §57 Abs7 FrG mit, daß eine Zurückschiebung der Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Diese Mitteilung wurde den Beschwerdeführern durch den Verfassungsgerichtshof in Kopie mit der Aufforderung zur Äußerung zugestellt, ob sie sich im Hinblick auf §4 Abs5 AsylG 1997 im verfassungsgerichtlichen Verfahren als klaglosgestellt erachten.

Mit Schriftsatz vom 5. März 1999 brachten die Beschwerdeführer vor, daß das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding nicht den Anforderungen einer Mitteilung nach §57 Abs7 FrG 1997 entspreche und sie sich somit nicht als klaglosgestellt erachten; die Mitteilung stelle bloß eine Wissenserklärung dar, daß eine Zurückschiebung nicht eingetreten sei, bringe aber nicht zum Ausdruck, daß diese nicht möglich sei.

2. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfüllt die Mitteilung jedoch die Voraussetzungen des §57 Abs7 FrG 1997. Mit der ausdücklichen Bezugnahme auf diese Bestimmung bringt die Bezirkshauptmannschaft Eferding nämlich zum Ausdruck, daß eine Zurückschiebung nicht möglich war, darüber hinaus weist sie darauf hin, daß diese auch tatsächlich nicht durchgeführt wurde. (Im übrigen ist festzuhalten, daß auch das Bundesasylamt Linz die Mitteilung als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gewertet und ein Verfahren nach §7 AsylG 1997 eingeleitet hat.)

Da sohin mit Einlangen der erwähnten Mitteilung beim Bundesasylamt (mit 7. Jänner 1999) der jeweils angefochtene Bescheid infolge §4 Abs5 AsylG 1997 außer Kraft getreten ist, ist der Beschwerdegegenstand weggefallen; die Beschwerdeführer sind dadurch klaglosgestellt. Die Beschwerden waren somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

3. Die Kostenentscheidung (einschließlich des Zuspruchs eines Streitgenossenzuschlags) beruht auf §88 VerfGG unter Bedachtnahme auf den sinngemäß heranzuziehenden §50 Abs2 ZPO. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1534.1998

Dokumentnummer

JFT_10009392_98B01534_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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