RS OGH 1960/11/17 Bkd69/60

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Veröffentlicht am 17.11.1960
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt, der sich als Bevollmächtigter mehrerer Personen bemüht, einen Gesellschaftsvertrag zwischen diesen Personen zustandezubringen, ist dann, wenn sich Differenzen über die Verteilung der Rechte und Pflichten, die den einzelnen Gesellschaftern eingeräumt und aufgebürdet werden sollen, ergeben, verpflichtet, seine Tätigkeit als Machthaber gegenüber allen Machtgebern einzustellen und sie zur Einholung eines Rates an einen anderen Rechtsanwalts zu verweisen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 69/60
    Entscheidungstext OGH 17.11.1960 Bkd 69/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0055528

Dokumentnummer

JJR_19601117_OGH0002_000BKD00069_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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