Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Der Rechtsanwalt, der sich als Bevollmächtigter mehrerer Personen bemüht, einen Gesellschaftsvertrag zwischen diesen Personen zustandezubringen, ist dann, wenn sich Differenzen über die Verteilung der Rechte und Pflichten, die den einzelnen Gesellschaftern eingeräumt und aufgebürdet werden sollen, ergeben, verpflichtet, seine Tätigkeit als Machthaber gegenüber allen Machtgebern einzustellen und sie zur Einholung eines Rates an einen anderen Rechtsanwalts zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0055528Dokumentnummer
JJR_19601117_OGH0002_000BKD00069_6000000_002