- 5 Ob 375/60
Veröff: SZ 33/130 = EvBl 1961/75 S 125 = RZ 1961/65
- 8 Ob 59/62
- 1 Ob 92/62
Entscheidungstext OGH 23.05.1962 1 Ob 92/62
Beisatz: Unterlassung des Parkens und Abstellen eines LKW im Hofe eines Hauses. (T1)
- 6 Ob 21/63
Entscheidungstext OGH 13.02.1963 6 Ob 21/63
- 5 Ob 95/63
Entscheidungstext OGH 24.05.1963 5 Ob 95/63
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die vorbeugende Unterlassungsklage ist, dass bereits einmal eine Verletzung erfolgte und Wiederholungsgefahr besteht. (T2)
Veröff: SZ 35/28
- 1 Ob 20/64
Entscheidungstext OGH 11.03.1964 1 Ob 20/64
Veröff: MietSlg 16004
- 6 Ob 66/64
nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist. (T3)
Veröff: SZ 37/62
- 6 Ob 100/65
Entscheidungstext OGH 21.04.1965 6 Ob 100/65
Beis wie T3
- 8 Ob 16/66
Entscheidungstext OGH 01.02.1966 8 Ob 16/66
- 6 Ob 172/66
Entscheidungstext OGH 01.06.1966 6 Ob 172/66
- 4 Ob 49/66
Entscheidungstext OGH 18.10.1966 4 Ob 49/66
Veröff: Arb 8301 = JBl 1967,534
- 6 Ob 137/67
Entscheidungstext OGH 31.05.1967 6 Ob 137/67
Beisatz: Bestreitung der Unterlassungspflicht ist Indiz für Wiederholungsgefahr. (T4)
- 6 Ob 82/68
Entscheidungstext OGH 10.04.1968 6 Ob 82/68
Beis wie T3; Beisatz: Verletzung einer Konkurrenzklausel. (T5)
Veröff: JBl 1968,477
- 6 Ob 224/68
Entscheidungstext OGH 05.09.1968 6 Ob 224/68
Beis wie T3; Beisatz: Verschulden (Zurechnungsfähigkeit) des Beklagten nicht erforderlich. (T6)
Veröff: JBl 1970,35 = LwBtr 1969,223
- 1 Ob 229/68
Entscheidungstext OGH 03.10.1968 1 Ob 229/68
Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 20150
- 5 Ob 308/68
Entscheidungstext OGH 22.01.1969 5 Ob 308/68
- 5 Ob 25/69
Entscheidungstext OGH 01.10.1969 5 Ob 25/69
- 6 Ob 274/69
Entscheidungstext OGH 05.11.1969 6 Ob 274/69
Beis wie T3
- 8 Ob 266/70
Entscheidungstext OGH 24.11.1970 8 Ob 266/70
Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 51/71
Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 51/71
Beis wie T3; Veröff: EvBl 1972/20 S 42
- 4 Ob 333/71
Entscheidungstext OGH 13.07.1971 4 Ob 333/71
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1972,11
- 5 Ob 203/71
Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 203/71
Beis wie T2;
- 4 Ob 603/71
Entscheidungstext OGH 05.10.1971 4 Ob 603/71
Beis wie T3;
- 1 Ob 102/72
Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 102/72
Beis wie T3;
- 4 Ob 314/74
Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 314/74
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Rechtskräftiges Anerkenntnis spricht gegen Vermutung der Wiederholungsgefahr. (T7)
- 4 Ob 319/76
Beis wie T3; Beisatz: Unterlassung einer privaten Veröffentlichung einer EV. (T8)
- 4 Ob 307/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 307/77
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1977,108
- 7 Ob 561/77
Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 561/77
Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 29049
- 8 Ob 502/78
Entscheidungstext OGH 28.02.1978 8 Ob 502/78
Beis wie T3
- 5 Ob 754/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 5 Ob 754/78
Beis wie T3
- 1 Ob 15/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 15/80
- 1 Ob 701/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 701/81
Beis wie T3
- 4 Ob 404/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 404/82
Beis wie T3
- 3 Ob 511/83
Auch; Veröff: SZ 56/63 = EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72
- 1 Ob 658/83
Beis wie T3; Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984/492 = GRURInt 1985,340
- 4 Ob 362/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 362/84
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1985,43
- 4 Ob 331/86
Beis wie T3
- 4 Ob 383/86
Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1988,79 (S.F. Prunbauer, S 63)
- 4 Ob 391/86
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 391/86
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 395/87
Beis wie T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr muss ernstlich zu besorgen sein; sie liegt nicht vor, wenn sie bloß denkbar ist. (T9) Veröff: MR 1988,59
- 6 Ob 592/87
Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,655
- 4 Ob 28/88
Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. Solche Fälle sind z.B. im Wettbewerbsrecht denkbar. (T10)
Veröff: MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,74
- 7 Ob 573/92
Vgl; Beisatz: Der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar darf erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist. (T11)
- 4 Ob 171/93
- 1 Ob 512/96
Auch; nur: Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt. (T13)
Beisatz: Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern. (T14)
Veröff: SZ 69/187
- 4 Ob 367/97t
nur: Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe. (T15)
- 4 Ob 309/98i
Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T16)
- 4 Ob 100/00k
Vgl auch; Beis wie T14
- 1 Ob 6/00i
nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde. (T17)
- 7 Ob 299/00x
nur T17; Veröff: SZ 74/129
- 4 Ob 22/04w
Vgl; Beisatz: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht. (T18)
Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht. (T19)
- 6 Ob 226/05m
Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T20)
Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T21)
- 1 Ob 5/06a
Vgl; nur T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht sind. (T22)
Veröff: SZ 2006/54
- 10 Ob 23/07s
Auch; nur T17
- 17 Ob 9/07h
Auch; Beis wie T14
- 2 Ob 111/07y
nur T13; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T19 nur: Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T23)
- 9 Ob 9/08a
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T24)
- 9 Ob 54/08v
Vgl auch; Beisatz: Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung notwendig. (T25)
- 4 Ob 49/11a
Vgl auch
- 1 Ob 227/10d
Auch; nur: Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. (T26)
- 3 Ob 134/12w
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 134/12w
nur: Regelmäßige Voraussetzung der vor