RS OGH 1960/11/23 1Nd127/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1960
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inländischen Gerichtsstand besitzenden) ausländischen Kläger anstrebt, kann sich auf den Gerichtsstand nach § 99 JN berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046820

Dokumentnummer

JJR_19601123_OGH0002_0010ND00127_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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