Norm
JN §99Rechtssatz
Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inländischen Gerichtsstand besitzenden) ausländischen Kläger anstrebt, kann sich auf den Gerichtsstand nach § 99 JN berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046820Dokumentnummer
JJR_19601123_OGH0002_0010ND00127_6000000_001