Norm
ABGB §879 AIbRechtssatz
Es würde den Grundsätzen unseres Zivilprozesses geradezu widersprechen, eine Partei zur Geltendmachung von Umständen, die die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung begründen könnten, aufzufordern. Es muss vielmehr der Partei selbst überlassen bleiben, ob sie solche Umstände geltend machen und ob sie die Vereinbarung deshalb überhaupt anfechten will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012