Norm
ABGB §376Rechtssatz
Leugnen des Besitzes im technischen Sinn unter Geständnis der Innehabung genügt für die Anwendung dieser Gesetzesstelle. Dabei kommt es auf das Prozeßvorbringen an, nicht auf die Aussage als Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012091Dokumentnummer
JJR_19601123_OGH0002_0060OB00399_6000000_001