RS OGH 1960/11/23 6Ob399/60

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Veröffentlicht am 23.11.1960
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Norm

ABGB §376

Rechtssatz

Leugnen des Besitzes im technischen Sinn unter Geständnis der Innehabung genügt für die Anwendung dieser Gesetzesstelle. Dabei kommt es auf das Prozeßvorbringen an, nicht auf die Aussage als Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012091

Dokumentnummer

JJR_19601123_OGH0002_0060OB00399_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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