Norm
KartG 1959 §3Rechtssatz
Die Sonderbehandlung bestimmt aufgezählter organisatorischer Bestimmungen, die keinen wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben, ist zulässig und mit dem Gesetz im Einklang (ohne daß diesmal untersucht werden müßte, ob Beschlüsse auf Änderung einer Kartellvereinbarung überhaupt der Einstimmigkeit bedürfen, was das Kartellgericht verneinte, die Finanzprokurator dagegen bejahte). Der notwendige Inhalt jeder Kartellvereinbarung wird in § 12 KartG genannt. Jedenfalls sind die in § 12 lit d und 3 angeführten Vertragsgegenstände als Kartellvereinbarung im Sinne des § 1 KartG anzusehen und daher der Formvorschrift des § 3 KartG unterworfen. Darüber hinausgehende Bestimmungen des Kartellvertrages sind nur dann als kartellrechtliche Bestimmungen im Sinne des Kartellgesetzes anzusehen, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 1 KartG zutreffen. Nur sie verfallen mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 3 KartG der Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063385Dokumentnummer
JJR_19601124_OGH0002_000OKT00001_6000000_002