Norm
KartG 1959 §3Rechtssatz
Die im Kartellvertrag enthaltene Bestimmung, wonach der Vorsitzende und die Bevollmächtigten des Kartelles im Zuge des Eintragungsverfahrens die vom Kartellgericht gewünschten Änderungen der Kartellvereinbarung selbst vornehmen dürfen, ist eine Spezialvollmacht, gegen deren Erteilung kartellrechtlich keine Bedenken bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063359Dokumentnummer
JJR_19601124_OGH0002_000OKT00001_6000000_001