TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0459

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pressbaum, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien I, Renngasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 2002, Zl. 616379/5- I/6/02-pem, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den diesen angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 29. Mai 1956 in Wien geborene Betroffene Margot Trimmel ist in Wien mit weiterem Wohnsitz und in Pressbaum mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Laut Wohnsitzerklärung ist in Wien der Ehemann mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Betroffene ist berufstätig und tritt laut dieser Erklärung den Weg zum Arbeitsplatz in Wien I von der Pressbaumer Wohnung an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden am Hauptwohnsitz nicht ausgeübt, zu Wien fehlen diesbezügliche Angaben. In Wien halte sie sich 270 Tage im Jahr, in Pressbaum 90 Tage auf. In Pressbaum ist ihre Mutter Mitbewohnerin. In einer Stellungnahme gab die Betroffene an, zusätzlich zu den 90 Tagen am Hauptwohnsitz kämen noch ca. 30 Urlaubstage dazu, die vom Aufenthalt in Wien abzuziehen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in Pressbaum stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf die Berufsausübung in Wien sowie die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe mit dem an der Wiener Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldeten Ehemann ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932). Dass die Betroffene ihren Arbeitsplatz in Wien I von Pressbaum aus antrete ist schon deshalb unglaubwürdig, weil die Betroffene dann ja gar keinen Aufenthalt in Wien hätte und nicht 270 oder 240 Tage und auch der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 an die belangte Behörde ausgeführt hat, dass laut Wohnsitzerklärung der Familienwohnsitz der Betroffenen bei ihrem Ehemann in Wien sei, was auch mit der Angabe der Aufenthaltsdauer am jeweiligen Wohnsitz angegeben worden sei.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit Recht dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben.

Da schon die Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050459.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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