Auch; Beisatz: Der Beseitigungsanspruch setzt einen durch das widerrechtliche Verhalten des Störers geschaffenen Dauerzustand voraus und umfasst insbesondere auch die Pflicht zur Beseitigung andauernder Störungen, die auf einem Verhalten des Verpflichteten beruhen, das vor der Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gelegen war. (T1)
Vgl; Beisatz: Der Beseitigungsanspruch nach § 52 Abs 1 MSchG setzt - wie jeder andere Beseitigungsanspruch - einen rechtswidrigen Zustand voraus. (T2); Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T3)