Norm
EO §47Rechtssatz
Grundsatz ist, daß die Exekution in das gesamte bewegliche Vermögen erfolglos geblieben sein muß. Wenn nun die Pfändung eines Gegenstandes erfolgte, dessen Bleistiftwert volle Deckung für die Forderung des betreibenden Gläubigers bietet und sich in der Folge herausstellt, daß dieser Gegenstand nicht verkäuflich sein sollte, dann muß der betreibende Gläubiger dem neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001774Dokumentnummer
JJR_19601129_OGH0002_0030OB00446_6000000_002