Norm
8.StVDG §5Rechtssatz
Gemäß § 5 des 8.StVDG kann nur derjenige, in dessen Vermögen sich der Kriegsschaden oder Besatzungsschaden ereignet hat, Minderung der Verbindlichkeit fordern, nicht aber, wer den beschädigten Besitz unter Anrechnung der Forderung auf den Kaufpreis nach Eintritt des Schadens erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073197Dokumentnummer
JJR_19601130_OGH0002_0030OB00463_6000000_001